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22.03.2023

Forderungsmanagement für Gläubiger

Es ist zu überlegen, ob nicht ein Rückgriff auf Lösungen zu dem Problem des Forderungseinzugs im Zivilprozess fruchtbar sein kann. Im Rahmen des § 91 ZPO stellt sich die Frage, ob die unterlegene Partei der obsiegenden die Kosten nur eines Rechtsanwalts zu ersetzen hat, wenn hier ein Wechsel stattgefunden hat, etwa wegen Verweisung des Rechtsstreits oder wegen eines vorgeschalteten gerichtlichen oder außergerichtlichen Mahnverfahrens.
Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besteht in solchen Fallen nur insoweit ein Anspruch der klagenden Partei, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies wird dahin interpretiert, dass die Beauftragung nicht nur zwingend, sondern unverschuldet sein muss, wobei ein Verschulden des Anwalts dem des Gläubigers gleichsteht.
Die Kostenerstattung im Mahnverfahren hat zu einer Vielfalt an Rechtsprechung und Literatur geführt. Dabei fällt auf, dass die Verwendung von Standardtexten im Vordergrund steht, und ferner, dass diese Text der Mahnschreiben denjenigen gleichen, welche im Bereich der Erstattung von Inkassokosten verwendet werden. Dabei werden alle Forderungen überwacht, von sehr hohen bis zu sehr schuldnerfreundlichen Entscheidungen.
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Verzugskosten

Ob und wann aus der Regelung über die Beauftragung eines Inkassounternehmens Schlüsse auf die Entscheidung zum Anspruch sämtlicher Verzugskosten gezogen werden können, ist streitig. Dies kommt in Betracht, wenn der Auftrag an dden Verkäufer erfolglos geblieben ist, und deshalb auch noch ein Anwalt beauftragt werden musste, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, und anschließend die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Die Fälle sind allerdings nicht vergleichbar, gleichgültig, ob ein Rechtsanwälte erst nachträglich beauftragt wurde, oder ob von vornherein das Forderungsmanagement vom Rechtsanwalt durchgeführt wurde.
Die Mehrkosten beruhen stets auf einer freien Entscheidung des Gläubigers, während sie bei den Inkassokosten auf den Entschluss des Schuldners, nicht zu bezahlen, zurückzuführen sind. Auch der Anwalt kann außerhalb des freien Beliebens des Gläubigers stehen, wenn kausal bei Nichtzahlung durch den Schuldner nicht nur dessen Verhalten, sondern auch der Entschluss des Gläubigers, das Forderungsmanagement von einem Inkassounternehmen durchführen zu lassen war. Eine Parallele besteht hier in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten: Wenn sich der Wohnsitz des Schuldners nicht mit dem Ort der Niederlassung des Gläubigers deckt, dieser aber für das Mahnverfahren einen Anwalt beauftragt, welcher am Gerichtsstand des Schuldners zugelassen ist. Hier ergibt sich gegenüber den allgemeinen Problemen nach Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren keine Besonderheit.
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Zahlungsfähigkeit

Weil die Frage im prozessualen Kostenrecht begründet ist, läßt sich erkennen, wie auch hier zusätzliche Kosten verursacht werden. Auch wird erkennbar, in welchem Ausmaß Rechtsunsicherheit herrscht, und die Voraussehbarkeit gerichtlicher Entscheidung beeinträchtigt ist.
Die Rechtslage aus §91 ZPO kann aber nicht auf den materiell-rechtlich Anspruch übertragen werden. Dieser beschränkt den Zahlungsanspruch bewusst, und er statuiert das Prinzip der Kostenerstattung; nur notwendige Kosten werden ersetzt. Wenn schon die Auffassung vertreten wird, dass im Mahnverfahren alle Verzugskosten samt Zinsen grundsätzlich zu ersetzen sind, dann wird dies noch viel mehr beim materiell-rechtlichen Anspruch auf unverzügliche Bezahlung der gesamten offenen Forderung gelten; jedenfalls auch für die Übersetzungskosten, die die Zahlungsfähigkeit im Bereich des zahlungsunwilligen Schuldners vor Gericht feststellen.
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